XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried · XIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 12 XIII. Übereinkommen der II. Haager Fried
Artikel 12.
Sofern die Gesetzgebung der neutralen Macht nicht anderweitige besondere Bestimmungen enthält, ist es den Kriegsschiffen der Kriegführenden, abgesehen von den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, untersagt, sich innerhalb der Häfen, Reeden oder Küstengewässer einer solchen Macht länger als vierundzwanzig Stunden aufzuhalten.