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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 75 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 75.

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Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.