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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un · Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

§ 2 Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Un

Artikel 2.

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Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, alle notwendigen Maßnahmen zwecks Verfolgung und Bestrafung von Personen zu treffen, welche sich mit dem Handel mit Kindern des einen oder des anderen Geschlechtes befassen, wobei diese Übertretung im Sinne des ersten Artikels des Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zu verstehen ist.