BVG ÄmterLReg · Ämter-der-Landesregierungen-Bundesverfassungsgesetz
§ 2 BVG ÄmterLReg
Die Einrichtung des Amtes der Landesregierung wird durch Landesgesetz und eine auf Grund desselben erlassene Geschäftseinteilung geregelt. Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen.
История на изменения
- In Kraft seit 2019-02-01