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Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsv · Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

§ 4 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsv

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Die Anrufung des ständigen Vergleichsrates erfolgt durch ein dahin zielendes Begehren, das von der einen Partei an den Vorsitzenden gerichtet wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.