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Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsv · Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

§ 7 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsv

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Die vertragschließenden Teile verpflichteten sich, die Arbeiten des ständigen Vergleichsrates nach besten Wissen und Vermögen zu fördern und insbesondere alle nach ihrer Gesetzgebung ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um es dem Vergleichsrate zu ermöglichen, auf ihrem Gebiete Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine durchzuführen.