B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 59 B-VG
F. Stellung der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
История на изменения
- In Kraft seit 1995-01-01