B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 78c B-VG
3. Sicherheitsbehörden des Bundes
Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.
История на изменения
- In Kraft seit 2012-09-01