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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

§ 4 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko

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Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.