§ 11 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.
Waren, die auf Grenzstraßen und Grenzwegen zwischen verschiedenen Orten desselben Staates befördert werden, sind bei Benützung der außerhalb dieses Staates gelegenen Straßen- oder Wegehälfte so anzusehen, als ob sie innerhalb des Staates befördert würden.