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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze ( · Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

§ 14 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.

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Die Einführung neuer Mautrechte, die Verlängerung oder Aufhebung bestehender Mautrechte, ferner die Einführung und Abänderung der Maut- oder sonstiger Gebühren bei Benutzung von Grenzbrücken oder Grenzüberfuhren kann nur nach Abschluß eines Übereinkommens der Vertragsstaaten auf dem für jeden der beiden Staaten vorgesehenen verfassungsmäßigen Wege erfolgen.