Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei · Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen
§ 35 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österrei
Allgemeine Bestimmungen.
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.