Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 1 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes. I. Leitung.
Die Leitung des Gerichtshofes sowie die Überwachung seiner Geschäftsführung liegt dem Präsidenten ob [§ 3, Abs. (1) bis (4), des Verf. G. G. 1930].