Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 22 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung. römisch acht. Ladung der Parteien zur Verhandlung.
Wählergruppen (Parteien) im Sinne des § 69, Abs. (1), des Verf. G. G. 1930 sind zuhanden ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter oder, wenn solche nicht ausdrücklich namhaft gemacht wurden, zuhanden des im Wahlvorschlag Erstunterzeichneten zu laden.
Препраща към
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts чл. 69