Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 30 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
X. Beratung und Abstimmung. römisch zehn. Beratung und Abstimmung.
(1) Die Beratung beginnt mit dem Antrag des Referenten, dieser hat den Antrag zu begründen und auch über den Stand der Rechtsprechung zu berichten.
(2) Der etwa bestellte Korreferent erhält nach dem Referenten das Wort.