Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 41 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
XI. Erkenntnisse und Beschlüsse. römisch elf. Erkenntnisse und Beschlüsse.
Beschlüsse, die ohne vorausgegangene Verhandlung gefaßt worden sind, sind den Parteien schriftlich zuzustellen.