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Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

§ 43 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts

XIII. Wiederaufnahme. römisch dreizehn. Wiederaufnahme.

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(1) Auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen der Artikel 137 und 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäß Anwendung.

(2) Eine Wiederaufnahme im Fall des Artikels 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist nach den Vorschriften des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung zu behandeln. Es wird daher in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluß entschieden.