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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 1 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen.

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(1) Unter nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 1 des Verbotsgesetzes 1947 sind außer den im § 3a, Z 1, dieses Gesetzes namentlich angeführten Einrichtungen alle Institutionen zu verstehen, die mit der NSDAP in organischer Verbindung standen.

(2) Vereine nach dem Vereinsgesetz vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, die einer Gliederung der NSDAP, einem ihr angeschlossenen Verband oder einer nationalsozialistischen Organisation unterstellt waren, fallen nicht unter die Vorschriften des § 1 des Verbotsgesetzes 1947. Sie sind nach den Vorschriften des Vereinsrechtes zu behandeln.