Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 22 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt III Abschnitt römisch drei Verzeichnungsverfahren.
(1) Die Registrierungslisten sind in drei Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.
(2) Je eine weitere Gleichschrift der Registrierungslisten bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde und der Meldestelle. Die Meldeblätter und sonstigen Unterlagen sind bei den Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten verwahrt zu halten.