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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 29 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.

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(1) Die Registrierungsbehörden haben, von dem Fall des § 28 abgesehen, jeden nicht von dem Registrierungspflichtigen selbst eingebrachten Einspruch diesem zur Äußerung vorzuhalten. Anerkennt er die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände, ist die entsprechende Richtigstellung der Registrierungslisten vorzunehmen. Der Einspruchswerber und der Einspruchsbetroffene sind von der erfolgten Richtigstellung zu verständigen.

(2) Die Strafbarkeit der betroffenen registrierungspflichtigen Person nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 bleibt unberührt.