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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 38 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Rechtsmittelverfahren.

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(1) Der Vorsitzende der Beschwerdekommission, die beiden zum Richteramt geeigneten Mitglieder sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bestellt. Die weiteren Mitglieder der Kommission, unter denen mindestens zwei rechtskundige Verwaltungsbeamte sein müssen, sowie die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern werden vom Bundesminister für Inneres bestellt.

(2) Im Bedarfsfalle können Senate der Beschwerdekommission in Wien und in den Bundesländern gebildet werden.