Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 46 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Besondere Bestimmungen über Kommissionen.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.