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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 52 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf Besondere Bestimmungen über Kommissionen.

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(1) Die Verhandlungen der nach den §§ 45 und 48 gebildeten Kommissionen und ihrer Senate sind nicht öffentlich. Die Betroffenen sind anzuhören. Beratung und Abstimmung sind geheim.

(2) Die Mitglieder beider Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und an keine Weisung gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

(3) Die Kommissionen geben sich selbst ihre Geschäftsordnung, die der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht bedarf.

(4) Gegen die Erkenntnisse der Kommissionen ist kein Rechtsmittel zulässig.