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Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

§ 9 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.

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Kranke und gebrechliche Personen, die die Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht persönlich vornehmen können, haben die Meldung durch einen Bevollmächtigten schriftlich zu erstatten und zugleich den Grund ihrer Verhinderung glaubhaft zu machen. Andernfalls gilt die Meldung als nicht erstattet.