§ 17 RHG2. Gemeindeverbände.
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.
Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2011-01-01