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RHG · Rechnungshofgesetz 1948

§ 7 RHG

В силаОфициален текст

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.