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Sechstes Rückstellungsgesetz · Sechstes Rückstellungsgesetz

§ 9 Sechstes Rückstellungsgesetz

V. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen. römisch fünf. Patent- und markenrechtliche Sonderbestimmungen.

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(1) Die Frist zur Antragstellung auf Eintragung von Marken (Warenzeichen) in das neue österreichische Markenregister (§§ 6, 7 und 8, Abs. (2), Marken-ÜG.) kann auf Antrag erstreckt werden, falls der Erwerber eines Unternehmens die Antragstellung unterlassen hat und das Unternehmen zwei Monate vor Ablauf der Frist dem geschädigten Eigentümer noch nicht zurückgestellt war.

(2) Ein Antrag auf Fristerstreckung nach Abs. (1) kann nur bis zum Ablauf der gemäß § 8, Abs. (2), Marken-ÜG. festgesetzten Frist gestellt werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Verlängerung der Frist [Abs. (1)] ist nach billigem Ermessen in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.