Siebentes Rückstellungsgesetz · Siebentes Rückstellungsgesetz
§ 11 Siebentes Rückstellungsgesetz
Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gefordert werden.
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Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gefordert werden.