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Siebentes Rückstellungsgesetz · Siebentes Rückstellungsgesetz

§ 14 Siebentes Rückstellungsgesetz

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Ansprüche aus diesem Bundesgesetz können, soweit sie bei Inkrafttreten desselben fällig sind, nur innerhalb zweier Jahre ab seinem Inkrafttreten, sonst nur innerhalb zweier Jahre ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung verlängert werden.