Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 243 Geo.Kosten der Vollziehung der von einem Gerichte verhängten Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen
3. Kapitel Sonderbestimmungen für die Einbringung von Gebühren und Kosten des Strafverfahrens
Die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiberei, RGBl. Nr. 114/1857 , verhängt werden, sind vom Gericht zu bestimmen. Für die Einbringung gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels, sofern nicht die Kosten der Haft von einer Partei vorgeschossen wurden.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01