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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 247 Geo.Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft

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Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01