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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 262 Geo.Rechnungsbelege

4. Kapitel Amts- und Parteiengelder, Amtswirtschaft

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Die Rechnungsbelege sind vom Rechnungsführer sofort nach der Gebarung mit fortlaufenden Nummern zu versehen, die den Buchungsnummern der Amtsrechnung entsprechen; dieser Nummer sind die beiden letzten Ziffern des Buchungsjahres anzufügen, zum Beispiel 33/50. Mehrere Belege, die zu einer Rechnungspost gehören, sind zusammenzuheften; die Kontoauszüge sind getrennt von den übrigen Belegen zu sammeln.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01