Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 303 Geo.Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen

Persönlicher Erlag

В силаОфициален текст

Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01