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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 37 Geo.Einlaufstelle

6. Kapitel Der Einlauf-, Zustell- und Vollstreckungsdienst

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(1) Bei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.

(2) Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.

(3) Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01