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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 374 Geo.Aktenzahl

II. Allgemeines über Akten römisch zwei. Allgemeines über Akten

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Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01