Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 405 Geo.

3. Kapitel Exekutionssachen

В силаОфициален текст

Erlangt das Exekutionsgericht Kenntnis, daß über eine in seinem Sprengel wohnhafte Person ein Konkurs- oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, so ist dies im Pfändungsregister (auf der Pfändungskarte) unter Beifügung des Aktenzeichens des Konkurs- oder Ausgleichsgerichtes anzumerken. Besteht für den Gemein(Ausgleichs)schuldner im Register keine Eintragung (keine Karte), so ist zu Überwachungszwecken für die Anmerkung eine Registerpost zu eröffnen (eine Verweisungskarte einzulegen). Wird der Konkurs aufgehoben, das Ausgleichsverfahren aufgehoben, beendet oder eingestellt, so ist die Anmerkung zu löschen (die Verweisungskarte herauszunehmen). Um die Frist des § 256 EO. berechnen zu können (§ 406), sind die Tage des Eröffnungs- und des Aufhebungs(Einstellungs)beschlußes anzuführen.