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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 414 Geo.Besondere Vorschriften für Anhaltungssachen

Sachen nach der Entmündigungsordnung

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Anzeigen geschlossener Anstalten über die Notwendigkeit einer Ausdehnung der Anhaltung über die bestimmte Frist (§ 23 Abs. 3 EntmO.) und Entlassungsanträge nach § 23 Abs. 4 EntmO. führen nicht zu einer neuen Registereintragung, ebensowenig die Anzeige, daß ein nach Erlassung des Anhaltungsbeschlusses ungeheilt Entlassener vor Ablauf der Anhaltungsfrist wieder aufgenommen wurde. Hingegen sind die Anzeigen über die neuerliche Aufnahme eines geheilt Entlassenen und Anzeigen über die Wiederaufnahme eines Kranken nach Ablauf der Anhaltungsfrist unter neuer Zahl ins L-Register einzutragen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01