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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 451 Geo.Nicht zum Tagebuch gehörige Sachen

8. Kapitel Grundbuchssachen

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(1) Anfragen von Parteien und Behörden sind in das Nc-Register einzutragen; die bei Zustellung der Grundbuchsbeschlüsse sich ergebenden Fehlberichte sind unter der ursprünglichen Geschäftszahl zu erledigen.

(2) Eingaben, betreffend die Aufnahme bisher nicht verbücherter Liegenschaften in das Grundbuch, sind ins Nc-Register einzutragen; eine Tagebuchzahl erhält ein solches Stück nur, wenn es gleichzeitig eine Eintragung in einer schon bestehenden Einlage betrifft.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01