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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 538 Geo.Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach § 60 JN Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes nach Paragraph 60, JN

1. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung

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Wegen der Einleitung von Erhebungen über den Wert des Streitgegenstandes (§ 60 JN.) darf weder die vorbereitende Tagsatzung noch der Auftrag zur Klagebeantwortung aufgeschoben werden. Die erforderlichen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind vom Senat einem beauftragten Richter zu übertragen. Nach Abschluß der Erhebungen hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung über die Abtretung an den Einzelrichter oder das Bezirksgericht zu entscheiden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01