Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 591 Geo.Ladung von Zeugen und Sachverständigen
A. Strafgerichtliches Verfahren
(1) Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008 )
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01