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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 92 Geo.Zählblätter

A. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift

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Über Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist das Zählblatt nach GeoForm. Nr. 26 auszufertigen, sobald die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Zählblatt darf nur auf dem amtlichen Formblatt angelegt werden und ist vom Leiter der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) zu unterfertigen (§ 56 Abs. 3 GOG). Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Zählblätter zu sammeln und jährlich Ende Jänner ohne Bericht an das Österreichische statistische Zentralamt zu senden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2014-01-01