VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
§ 23 VfGG
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
VfGG · Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Das Ausbleiben der Geladenen steht der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.