Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952
§ 22 Verwaltergesetz 1952
Die Vorschriften über öffentliche Verwalter finden auf öffentliche Aufsichtspersonen sinngemäß Anwendung, jedoch sind diese in die öffentlichen Bücher nur auf besonderen Antrag des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) einzutragen.
( BGBl. Nr. 163/1949 , § 1 Z. 6 und BGBl. Nr. 24/1950 .)