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Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 124 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 124

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Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.