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Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 14 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 14

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Die Kriegsgefangenen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person und ihrer Ehre.

Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht geschuldeten Rücksicht zu behandeln und müssen auf jeden Fall eine gleich günstige Behandlung erfahren wie die Männer.

Die Kriegsgefangenen behalten ihre volle bürgerliche Rechtsfähigkeit, wie sie im Augenblick ihrer Gefangennahme bestand. Die Gewahrsamsmacht darf ihre Ausübung innerhalb oder außerhalb ihres Gebietes nur insoweit einschränken, als es die Gefangenschaft erfordert.