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Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 19 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 19

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Die Kriegsgefangenen sollen nach ihrer Gefangennahme möglichst bald in Lager gebracht werden, die von der Kampfzone so weit entfernt sind, daß sie sich außer Gefahr befinden.

In der Gefahrenzone dürfen nur solche Gefangene vorübergehend zurückbehalten werden, die Infolge ihrer Verwundungen oder Krankheiten bei der Überführung in ein Lager größeren Gefahren ausgesetzt wären als beim Verbleiben an Ort und Stelle.

Die Kriegsgefangenen sollen bis zu ihrer Wegschaffung aus der Kampfzone nicht unnötig Gefahren ausgesetzt werden.