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Genfer Abkommen über die Behandlung der · Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

§ 34 Genfer Abkommen über die Behandlung der

Artikel 34

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Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.

Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.