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Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi · Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

§ 54 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi

Artikel 54

В силаОфициален текст

Es ist der Besetzungsmacht verboten, den Status der öffentlichen Beamten oder Richter des besetzten Gebietes zu ändern oder gegen sie Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen oder diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.

Dieses Verbot verhindert nicht die Anwendung des zweiten Absatzes des Artikels 51. Es berührt nicht das Recht der Besetzungsmacht, Inhaber öffentlicher Ämter von ihren Posten zu entheben.