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Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi · Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

§ 66 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi

Artikel 66

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Die Besetzungsmacht kann die Beschuldigten im Falle einer Verletzung der von ihr kraft des zweiten Absatzes des Artikels 64 erlassenen Strafbestimmungen vor ihre nichtpolitischen und ordnungsmäßig gebildeten Militärgerichte stellen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Gebiet tagen. Die Rechtsmittelgerichte sollen vorzugsweise im besetzten Gebiet tagen.