Gebietsänderungsgesetz · Gebietsänderungsgesetz
§ 4 Gebietsänderungsgesetz
Abschnitt I Abschnitt römisch eins
Die durch die Gebietsänderungen erforderliche Auseinandersetzung zwischen dem Bundeslande Niederösterreich und dem Bundeslande Wien wird durch Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften geregelt.